Die Tricks zum erlangen des
Waffenscheins


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Waffenrecht

Das Waffenrecht in Deutschland auch als Waffengesetz bezeichnet, regelt den Umgang mit Schusswaffen und Munition. Neben den herkömmlichen Waffen fallen auch Luftdruck-, CO2- und Federdruckwaffen sowie die Armbrust unter das Waffenrecht.

Generell ist im Waffenrecht in Deutschland festgelegt, dass nur volljährige Personen zum Führen einer Waffe berechtigt sind, sofern nicht eine ausdrückliche Ausnahme vorliegt.

 

Erwerb und Besitz von Schusswaffen

Signal-, Schreckschuss- und Reizwaffen dürfen mit Erreichen der Volljährigkeit ohne spezielle Erlaubnis erworben werden. Diese dürfen allerdings ohne entsprechenden Waffenschein lediglich in der eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen oder dem eigenen umfriedeten Grundstück verwendet werden. Auch der Transport einer derartigen Waffe ist erlaubt, sofern sie sicher und nicht zugriffsbereit verstaut ist und außerdem von der Munition getrennt transportiert wird. Für das Führen einer derartigen Waffe in der öffentlichkeit ist der so genannte Kleine Waffenschein Voraussetzung.

Um eine Schusswaffe im herkömmlichen Sinne führen zu dürfen, ist ein Waffenschein Voraussetzung. Die Erlaubnis zum Führen einer dementsprechenden Waffe wird durch die Waffenbesitzkarte erteilt.

 

Waffenrecht und Sportschützen

Auch Sportschützen gehen mit Waffen um und werden daher vom Waffenrecht in gesonderter Form behandelt. Um als Sportschütze eine Waffe führen zu dürfen, muss eine mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein vorliegen.

Waffen, die von einem Sportschützen erworben werden, müssen für die Sportdisziplin zugelassen und erforderlich sein. Diese Voraussetzungen müssen durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden.

Außerdem regelt das Waffenrecht, dass innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen.

Nach einer Frist von drei Jahren wird das Bedürfnis, eine Waffe tragen zu dürfen, vonseiten der zuständigen Behörde (Polizei, Ordnungsamt, Landratsamt etc.) überprüft. Auch die Feststellung der Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe werden in der Regel im Abstand von spätestens drei Jahren erneuert.

Außerhalb von Schie?ständen und Schie?anlagen bedarf das Führen einer Waffe eine Erlaubnis. Im Bereich dieser Anlagen darf laut Waffenrecht ohne explizite behördliche Erlaubnis geschossen werden. Voraussetzung bei minderjährigen Personen ist allerdings die schriftliche Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten.

 

Transport von Waffen

Das Waffenrecht regelt auch den Transport von Waffen und Munition. 

Grundsätzlich bedarf das Führen eine Waffe einer Erlaubnis (Waffenschein). Erlaubnisfrei ist das Führen einer Waffe im Bereich einer Schießstätte sowie der Transport einer Waffe, wenn sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert wird.

Der Transport von Waffen und Munition im Flugzeug gestaltet sich schwieriger. Laut einer Verordnung der EU, die das Waffenrecht betrifft, dürfen Spreng- und Brandssätze nicht im Gepäck mitgeführt werden. Unter diesen Ausschluss fallen auch Munition, Rauchpatronen und Schießpulver.

Gelbe Waffenbesitzkarte

Die Gelbe Waffenbesitzkarte wird für Sportschützen ausgestellt, die in einem im Waffengesetz anerkannten Verband aktiv sind. Inhaber der Gelben Waffenbesitzkarte dürfen folgende Waffen erwerben:

  • Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen
  • Repetierlangwaffen
  • Mehrschüssige Kurzwaffen mit Zündhütchenzündung
  • Mehrschüssige Langwaffen mit Zündhütchenzündung

Eine Beschränkung für die Anzahl der Waffen, die der Inhaber einer Gelben Waffenbesitzkarte erwerben oder besitzen darf, gibt es nicht. Es dürfen allerdings in einem Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr als zwei Waffen erworben werden. Der Inhaber der Waffenbesitzkarte ist außerdem verpflichtet, jede Waffe innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Erwerb bei der zuständigen Behörde zu melden.

Wer Inhaber einer Gelben Waffenbesitzkarte ist, die auch Waffenbesitzkarte für Sportschützen genannt wird, kann eine der oben genannten Waffen erwerben, ohne vorher einen Antrag bei der Waffenrechtsbehörde stellen zu müssen.

Auch der Erwerb von Munition für Waffen, die in der Waffenbesitzkarte eingetragen sind, ist erlaubt und muss nicht gesondert beantragt werden.

 

Weitere Waffenbesitzkarten

Neben der Gelben Waffenbesitzkarte gibt es die Grüne Waffenbesitzkarte für Jäger und Sportschützen und die Rote Waffenbesitzkarte für Sammler und Sachverständige.

Die Rote Waffenbesitzkarte wird nur für bestimmte Schusswaffen eines bestimmten Sammelgebietes ausgestellt, in Sonderfällen auch für Schusswaffen aller Art. Sämtliche Schusswaffen müssen nach dem Erwerb innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die zuständige Behörde gemeldet werden.

Die Grüne Waffenbesitzkarte erlaubt das Führen von mehrschüssigen Pistolen und Revolvern sowie von halbautomatischen Langwaffen. Für jede Waffe muss bei der zuständigen Behörde eine gesonderte Erlaubnis eingeholt werden.

 

Ausstellung und Entzug der Waffenbesitzkarte

Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern wird sie von der Polizei oder dem Ordnungsamt ausgestellt, in anderen Bundesländern sind Gemeindeämter oder Landratsämter zuständig. Die Bearbeitung des entsprechenden Antrags dauert in den meisten Fällen drei bis sechs Wochen und kostet etwa 55 Euro.

Eine Waffenbesitzkarte kann von der zuständigen Behörde entzogen werden, wenn der Besitzer sich als nicht geeignet für das Führen einer Waffe erweist. Dies kann beim nicht sicheren Verwahren von Waffen und Munition geschehen, ebenso wie beim Autofahren unter Alkoholeinfluss oder beim Auftreten einer psychischen Erkrankung.

Vonseiten der Behörde kann jederzeit eine Überprüfung des Waffenbesitzkarteninhabers erfolgen. Es können Auskünfte über die Verwahrung der Waffe verlangt werden, ebenso wie die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung überprüft werden können.

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